Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für alle Rechtsgeschäfte zwischen der MiBa Zerspanungstechnik, Bastian Mittermeier (nachfolgend kurz: MiBa) und Unternehmern im Sinne des §14 BGB und öffentlichen Auftraggeber.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend kurz: AG) werden nicht anerkannt, es sei denn, die MiBa hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn die MiBa in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des AG vorbehaltlos Leistungen erbringt.

2. Angebote, Auftragserteilung
2.1 Alle Angebote sind freibleibend; es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch MiBa entweder schriftlich bestätigt oder kurzfristig nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das der MiBa.
2.3 Die MiBa behält sich das Recht vor, mit der Ausführung des Auftrages erst nach Rücklauf einer vom AG gegengezeichneten Auftragsbestätigung zu beginnen.

3. UrheberrechtAn Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder Berechnungen behält sich MiBa ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

4. EigenschaftsangabenEigenschaftsangaben durch MiBa oder ihres Zulieferers hinsichtlich der Vertragsgegenstände beschreiben lediglich die Beschaffenheit, stellen aber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dar.

5. Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
5.1 Die Preise gelten „ab Werk“ ohne Verpackung (siehe Ziffer 9.) und Montage (siehe Ziffer 7.), wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.2 Vereinbarte Vorauszahlungen, Abschlagszahlung und die Schlusszahlung sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Ist nur die Lieferung von Waren geschuldet, ist die MSH zu Teillieferungen und deren Abrechnung berechtigt, sofern die Teillieferung nicht unzumutbar ist.
5.3 Für den Fall, dass der AG mit Zahlungen in Verzug gerät oder der MiBa Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist die MiBa berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte im Fall des Zahlungsverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen, noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen, geeignete Sicherheiten zu fordern, oder nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.4 Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der MiBa anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. KündigungTritt der AG vom Vertrag zurück, erklärt er die Kündigung etc., ohne dass die MiBa dies zu vertreten hat, so ist die MiBa berechtigt, die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen ohne Nachweis auf 10 % des- ggf. anteiligen - zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu pauschalieren. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen; der MiBa bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

7. Montage
7.1 Montagearbeiten sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
7.2 Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden der MiBa, so hat der AG alle hieraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere für Warte- und Standzeiten sowie zusätzliche Reisekosten zu tragen.
7.3 Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertig gestellt.
7.4 Wird die Montage durch den AG oder einen von diesem beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Lieferers zu beachten. Der AG ist verpflichtet, diese Vorschriften ggf. bei der MiBa vor der Montage anzufordern, soweit sie nicht schon vorliegen.

8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt8.1 Die MiBa behält sich bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum an Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem AG vor.
8.2 Der AG ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den AG wird stets für die MiBa vorgenommen, ohne dass die MiBa hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der MiBa, soweit nicht nach den gesetzlichen Regelungen ein Dritter Eigentum erwirbt. Wird der Vertragsgegenstand mit dem AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so entsteht anteiliges Miteigentum nach den Wertverhältnissen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für den Fall der Verbindung oder Vermischung, wobei der AG bereits jetzt anteiliges Miteigentum nach den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung an die MiBa überträgt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der AG nicht berechtigt.
8.3 Der AG tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung – auch nach Verarbeitung - entstehenden Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an die MiBa ab. Die Abtretung umfasst auch die Sicherung von Werklohnforderungen der MiBa Der AG tritt auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. MiBa nimmt die Abtretungen an.
8.4 Der AG ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass der vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes wirkungslos wird und etwaige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung eingehalten werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG die MiBa unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.5 Die MiBa ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die MiBa wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der AG der MiBa die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die MiBa ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.6 Mit Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des AG zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Rechte des Insolvenzverwalters.
8.7 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist die MiBa auf Verlangen des AG insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der MiBa aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den AG über.
8.8 Der AG ist verpflichtet, die Ware ausreichend zu versichern. Die Versicherungsleistung gilt im Versicherungsfalle in Höhe einer noch bestehenden Restschuld als an die MiBa abgetreten. Die MiBa ist ermächtigt, die Abtretung der Versicherung unmittelbar anzuzeigen.

9. Lieferfristen Gefahrübergang - Versand/Verpackung
9.1 Von der MiBa genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden.
9.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des AG. Die MiBa ist bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des AG zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des AG.
9.3 Die MiBa nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
9.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AG verzögert, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des AG eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
9.5 Auf Wunsch und Kosten des AG wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert.

10. Gewährleistungsrecht / Rügepflicht
10.1 Mängelansprüche des AG bestehen nur, wenn der AG seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der AG ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der MiBa unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) – ausschließlich schriftlich und gegenüber der MiBa (nicht Dritten) - mitzuteilen. Mängel, die nicht rechtzeitig bzw. nicht formgerecht gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.2 Soweit ein von der MiBa zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist die MiBa unter Ausschluss der Rechte des AG, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die MiBa aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der AG hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der MiBa durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die MiBa trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem AG zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des AG zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
10.3 Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem AG, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

11. Haftungsumfang
11.1 Die MiBa haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der MiBa, deren gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der MiBa beruhen, haftet die MiBa nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die MiBa nicht vorsätzlich gehandelt hat. In dem Umfang, in dem bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde, haftet MiBa auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet MiBa allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
11.2 Die MiBa haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die MiBa haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
11.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MiBa.
11.4 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von der MiBa, deren gesetzlichem Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn die MiBa oder deren gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn einfache Erfüllungsgehilfen der MiBa vorsätzlich gehandelt haben.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der MiBa und dem AG ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz der MiBa. Die MiBa ist jedoch berechtigt, den AG auch an dessen Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.